4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kenn vom 08.11.2023
Der Ortsgemeinderat Kenn hat am 08.11.2023 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 01.03.2010 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 5 Beigeordnete
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird 1 Geschäftsbereich gebildet, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.
2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 7,50 €.
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 7,50 €.
4. § 9 erhält folgende Fassung
§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt dieVertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung;
§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Mitglied des Ortsgemeinderates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie diesen nicht angehören, und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,70 €.
Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
5. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung
§ 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Der/die Beauftragte für
• den Sportplatz – Sportplatzwart,
• das Heimatmuseum
sowie
• der/die Feldhüter/in
erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Höhe der Entschädigung je volle Stunde bemisst sich nach dem Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG).
§ 2 Inkrafttreten
Die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kenn, 06.12.2023
Ortsgemeinde Kenn
gez. Dr. Burkhard Apsner, Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kenn, den 06.12.2023
Ortsgemeinde Kenn
gez Dr. Burkhard Apsner, Ortsbürgermeister